Philipp Weidenfeller - Fachanwalt für Erbrecht


Lebensversicherung - Erbrecht


Wenn Sie Ihren Partner/Partnerin über eine Lebensversicherung absichern möchten, müssen Sie folgendes unbedingt beachten:

Ihre Erben haben nach Ihrem Tod die Möglichkeit - auch schon vor Erteilung eines Erbscheins - die von Ihnen bei der Lebensversicherung vorgenommene Begünstigung Ihres Partners/Partnerin zu widerrufen. In diesem Fall fällt die Versicherungssumme in den Nachlass und der/die Begünstigte geht leer aus (BGH IV ZR 238/06 vom 21.09.2008). Daran ändert es auch nichts, dass der Begünstigte "schwarz auf weiß" auf der Versicherungsurkunde eingetragen war.


Mein Tipp: Verhindern Sie diese unerwünschte Folge über eine formgerechte Vereinbarung mit dem Begünstigten. Leider ist diese Problematik den meisten Versicherungsvermittlern nicht bekannt. Hier hilft nur eine kurze Beratung bei einem qualifizierten Rechtsawalt.



Ehegattentestament - Pflichtteilsklausel

 

Ehegatten können ein gemeinsames Testament aufsetzen. Üblicherweise setzen sie sich dabei gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen ihre Kinder als Schlusserben.


Mein Tipp: Stellen Sie über eine Pflichtteilsklausel sicher, dass Ihre Kinder nicht nach dem Tod des ersten Ehegatten bereits ihren Pflichtteil fordern.

 

 

 

Ehegattentestament - Freibetrag

 

Bei größeren Vermögen kann ein Ehegattentestament von Nachteil sein, weil Sie damit den Freibetrag der Kinder nach dem Ableben des ersten Ehegatten verlieren.


Mein Tipp: Informieren Sie sich über die Höhe der Freibeträge und nutzen Sie die Tatsache, dass der Gesetzgeber Ihnen bei Schenkungen den Freibetrag alle 10 Jahre in voller Höhe neu zur Verfügung stellt.

 

 

 

Ehegattentestament - Änderungsbefugnis

 

Beim Ehegattentestament darf der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Erstversterbenden das Testament nicht mehr abändern.


Mein Tipp: Behalten Sie sich in Ihrem Testament die Möglichkeit zu Abänderung für die Zeit nach dem Tod des Erstversterbenden vor.

 

 

 

Testament – Änderung der gesetzlichen Erbfolge

 

Die gesetzliche Erbfolge gilt immer dann, wenn sie kein Testament errichtet haben. Dadurch gelangen oft Personen in ihre Erbfolge, die Sie gar nicht mit Ihrem Nachlass bedenken möchten.


Mein Tipp: Nutzen Sie die Möglichkeit, Ihre Erbfolge einfach mit Hilfe eines handschriftlichen Testaments zu regeln.

 

 

 

 

Testament - Vermächtnis


Ein Vermächtnis ist die Zuwendung von Einzelgegenständen, während eine Erbeinsetzung die Übertragung des gesamten Nachlasses auf den Erben bewirkt.


Mein Tipp: Nutzen Sie die Möglichkeit, in Ihrem Testament zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis zu unterscheiden.

 

 

 

Testament - Testamentsvollstrecker

 

Haben Sie in Ihrem Testament mehrere Personen zu Ihren Erben eingesetzt, entsteht nach Ihrem Tod eine Erbengemeinschaft, die sich möglicherweise nicht auf eine Verteilung des Erbes einigen kann.


Mein Tipp: Bestimmen Sie eine vertrauensvolle unabhängige Person zu Ihrem Testamentsvollstrecker. Dieser hat die Macht, die Verteilung des Nachlasses nach Ihren Vorstellungen vorzunehmen.

 

 

 

Testament - Ersatzerbe

 

Wenn eine der von Ihnen als Erbe bedachte Person verstirbt, geht ihr Erbteil in voller Höhe automatisch auf sämtliche anderen Erben über.


Mein Tipp: Bestimmen Sie für diesen Fall einen Ersatzerben, der den Erbteil des weggefallenen Erben allein erhält.

 

 

 

Testament – Hinterlegung beim Nachlassgericht

 

Wenn Sie sterben, wird Ihr Testament möglicherweise nicht von den richtigen Personen gefunden. Es besteht zwar eine gesetzliche Pflicht zur Ablieferung von gefundenen Testamenten, dieses wird jedoch häufig missachtet.


Mein Tipp: Nutzen Sie die Möglichkeit, Ihr Testament beim Nachlassgericht zu hinterlegen. Im Falle Ihres Todes wird es dann automatisch eröffnet und Ihre Erben benachrichtigt.

 

 

 

Pflichtteil – Schenkung an ein Kind

 

Pflichtteilsberechtigt sind Kinder, deren Kinder, und Eltern. Oftmals will man durch Vornahme einer größeren Schenkung an ein Kind den späteren Pflichtteil eines anderen Kindes reduzieren.

Das Gesetz lässt bei Schenkungen zu Lebzeiten solche außer Betracht, die länger als 10 Jahre vor dem Erbfall zurückliegen. Seit der Erbrechtsreform 2010 werden Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre sogar nur noch zeitanteilig erfasst. Jedes Jahr seit Vornahme der Schenkung reduziert sich daher der pflichtteilsrelevante Betrag des Geschenkes um 1/10.


Mein Tipp: Verschenken Sie rechtzeitig, aber beachten Sie die Probleme bei Nießbrauch und Wohnungsrecht (Sie Tipps weiter unten)

 

 

 

Pflichtteil – Schenkung an Ehegatten

 

Beachten Sie, dass bei Schenkungen unter Ehegatten die 10-Jahresfrist (s.o.) nicht gilt. Damit ist jede unentgeltliche Übertragung auf einen Ehegatten pflichtteilserhöhend.

Lediglich unentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten können als nicht pflichtteilsrelevant eingestuft werden, wenn sie nachweislich der Altersabsicherung oder der Gegenleistung für nicht aus dem ehelichen Verhältnis geschuldete Dienste dienten.


Mein Tipp: Gegebenenfalls kann durch einen Wechsel des ehelichen Güterstandes von der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung ein Zugewinnausgleichsanspruch des Ehegatten ausgelöst werden, der die pflichtteilsneutrale Übertragung von Vermögen ermöglicht. Später kann man wieder in den ursprünglichen Güterstand zurückkehren.

 

 

 

Pflichtteil - Verjährung

 

Nach dem Ableben der Eltern machen die enterbten Kinder oft erst einmal keine Pflichtteilsansprüche geltend. Allerdings droht hier Verjährung.


Mein Tipp: Wenn Sie Ihren Pflichtteil fordern möchten, dann müssen Sie dieses binnen 3 Jahren nach Kenntnis vom Tod des Erblassers tun. Hatten Sie keine Kenntnis vom Tod des Erblassers und Ihrer Enterbung, dann tritt die Verjährung nach 30 Jahren ein. 

 

 

 

Pflichtteil – Nießbrauch und Wohnrecht

 

Es werden bei der Pflichtteilsberechnung nur solche unentgeltlichen Verfügungen des Erblassers berücksichtigt, die innerhalb von 10 Jahren vor dessen Ableben getätigt worden waren. Eltern übertragen häufig bereits zu Lebzeiten Immobilien auf ihre Kinder und behalten sich den Nießbrauch daran vor.

Beachten Sie, dass  die Zehnjahresfrist bei vorbehaltenem Nießbrauch nicht bereits mit der Eigentumsübertragung zu laufen beginnt, sondern erst mit Ihrem Tode. Auch die seit der Erbrechtsreform geltende lediglich zeitanteilige Berücksichtigung seit der Vollziehung der Schenkung beginnt bei vorbehaltenem Nießbrauch nicht zu laufen.


Mein Tipp: Schenkungen sind zur Pflichtteilsvermeidung nur geeignet, wenn man sich keinen Nießbrauch vorbehält. Die gleiche Problematik gilt auch für die Eintragung eines grundbuchlich abgesicherten Wohnungsrech